Angebot kopiert und weitergegeben: Was Handwerker dagegen tun können
Angebot kopiert und weitergegeben? Was das Urheberrecht schützt, wie Sie Planung nach § 632 BGB bezahlt bekommen und Angebote schwerer kopierbar machen.

Ein ausgedachtes Beispiel: Ein Schreiner misst eine Küche auf, zeichnet den Grundriss mit Hochschränken und Insel, rechnet vierzig Positionen und schickt das Angebot am Freitag raus. Drei Wochen später erzählt ihm ein Lieferant, dass ein anderer Betrieb genau diese Küche baut. Mit seinen Maßen und nach seiner Zeichnung, nur ein paar hundert Euro billiger.
Die Rechtslage ist für den Schreiner gemischt. Seine Zeichnung kann geschützt sein, seine Preise sind es meist nicht. Und für die Stunden, die in Aufmaß und Planung stecken, bekommt er im Zweifel kein Geld, wenn er das nicht vorher vereinbart hat. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Bei einem konkreten Fall fragen Sie einen Anwalt oder Ihre Handwerkskammer.
Darf der Kunde Ihr Angebot weitergeben?
Haben Sie mit dem Kunden nichts vereinbart, hält ihn rechtlich wenig davon ab, Ihr Angebot einem zweiten Betrieb zu zeigen. Ob dabei jemand etwas Verbotenes tut, hängt davon ab, was in dem Angebot steckt. Entscheidend ist das Urheberrecht.
§ 2 des Urheberrechtsgesetzes zählt auf, welche Werke geschützt sind. In Absatz 1 Nummer 7 stehen "Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen". Das klingt, als wäre jede Zeichnung in Ihrem Angebot geschützt. Absatz 2 schränkt das ein. Werke im Sinne des Gesetzes sind "nur persönliche geistige Schöpfungen".
Für ein typisches Handwerksangebot heißt das:
- Ein Leistungsverzeichnis mit Mengen, Einheitspreisen und Standardtexten ist in aller Regel keine persönliche geistige Schöpfung. Ihre Preisliste auch nicht. Dann haben Sie daran keine Urheberrechte, auch wenn ein anderer Betrieb seine Preise Zeile für Zeile darunter schreibt.
- Eine Zeichnung, ein Plan oder eine Skizze kann geschützt sein, wenn darin eigene gestalterische Arbeit steckt, etwa Ihre Aufteilung der Küche oder Ihre Konstruktion einer Treppe. Eine Bestandsskizze mit Maßen, die jeder Kollege genauso gezeichnet hätte, erreicht diese Schwelle eher nicht.
- Ist die Zeichnung geschützt, hat der Urheber nach § 15 und § 16 UrhG das ausschließliche Recht, sie zu vervielfältigen. Ein Konkurrent, der Ihre Zeichnung kopiert und als eigene Unterlage verwendet, braucht dafür grundsätzlich Ihre Erlaubnis.
Geschützt ist die Zeichnung. Ob es schon gegen Ihr Recht verstößt, wenn ein anderer Betrieb nach Ihren Maßen ein eigenes Angebot rechnet und eine ähnliche Küche baut, beantwortet der Gesetzestext nicht. Das hängt vom Einzelfall ab, und genau dafür brauchen Sie einen Anwalt.
Was ein Schutzvermerk auf dem Angebot bringt
Viele Betriebe schreiben unter ihr Angebot einen Satz wie: "Dieses Angebot und alle Zeichnungen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden."
Der Vermerk sagt dem Kunden klar, was Sie erwarten. Manche Kunden denken über die Frage vorher schlicht nicht nach. Zum geschützten Werk macht er eine Zeichnung aber nicht. Ob sie eine persönliche geistige Schöpfung ist, entscheidet § 2 Absatz 2 UrhG, und daran ändert ein Satz in der Fußzeile nichts. Ob ein Vermerk, dem der Kunde nie zugestimmt hat, ihn vertraglich bindet, beurteilt ebenfalls ein Anwalt für Ihren Fall. Verlassen Sie sich nicht darauf.
Bei Ihrer Kalkulation kann der Vermerk eine Rolle spielen. Das Geschäftsgeheimnisgesetz schützt nach § 2 GeschGehG Informationen, die weder allgemein bekannt noch ohne Weiteres zugänglich sind und daher wirtschaftlichen Wert haben, an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht und die "Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber" sind. Ein Vertraulichkeitsvermerk kann eine solche Maßnahme sein. Ob er allein reicht, wenn Sie das Angebot ohne weitere Absprache aus der Hand geben, ist offen. Einfacher ist es, Stundensätze, Aufschläge und Einkaufspreise gar nicht erst ins Angebot zu schreiben.
Planung bezahlt bekommen: § 632 BGB
§ 632 Absatz 3 BGB hat einen einzigen Satz: "Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten." Lässt sich also keine Vereinbarung über eine Vergütung feststellen, bekommen Sie für den Kostenvoranschlag kein Geld.
Wo ein kostenloser Kostenanschlag endet und eine bezahlte Planung anfängt, ist im Streit schwer zu klären. Absatz 1 hilft nur bedingt. Er sagt, dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Arbeit "den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist". Darüber streiten Sie dann mit dem Kunden. Der klare Weg ist, die Vergütung vor der Arbeit zu vereinbaren, also bevor Sie zum Aufmaß fahren.
Ein Beispiel für eine solche Vereinbarung. Es ist keine Rechtsberatung, lassen Sie den Text vor dem Einsatz von einem Anwalt oder Ihrer Handwerkskammer prüfen:
"Für das Aufmaß vor Ort, die Planung und die Zeichnungen Ihrer Küche berechnen wir pauschal [Betrag] Euro netto. Beauftragen Sie uns innerhalb von drei Monaten nach dem Angebotsdatum mit der Ausführung, verrechnen wir diesen Betrag vollständig mit der Schlussrechnung."
Lassen Sie sich die Vereinbarung schriftlich bestätigen, eine Antwort per E-Mail ist besser als ein Handschlag am Telefon. Wer innerhalb der Frist bei Ihnen bestellt, zahlt dadurch keinen Cent mehr. Wer nur Unterlagen für den günstigeren Betrieb sammelt, bezahlt Ihre Arbeit.
Angebote so schreiben, dass Kopieren wenig bringt
Die folgenden Punkte sind Praxis, keine Rechtsregeln. Sie verhindern nicht, dass ein Kunde Ihr Angebot herumzeigt. Sie sorgen dafür, dass ein Konkurrent damit weniger anfangen kann.
Planung und Ausführung trennen. Die bezahlte Planung ist ein eigener Auftrag, das Angebot für die Ausführung bezieht sich darauf. Wer nur das Ausführungsangebot weitergibt, gibt keine fertige Planung weiter.
Zeichnungen erst nach dem Auftrag. Im Angebot reicht eine Beschreibung in Worten oder eine grobe Ansicht ohne Maße. Die Werkzeichnung mit allen Maßen bekommt der Kunde, wenn er beauftragt oder die Planung bezahlt hat.
Pauschalpositionen, wo sie ehrlich passen. "Badsanierung nach Aufmaß und Besprechung vom 3. Oktober, pauschal" statt sechzig Einzelpositionen gibt einem Wettbewerber kein Leistungsverzeichnis, das er nur noch billiger ausfüllen muss. Die Pauschale muss den Umfang trotzdem klar beschreiben. Sonst streiten Sie später über jede Leistung, die nicht drinsteht.
Keine Kalkulation im Angebot. Stundensatz mal Stunden, Materialaufschlag, Einkaufspreis des Herstellers gehören in Ihre Unterlagen, nicht in das PDF für den Kunden.
Schreiben Sie hinein, was nur Sie liefern. Den Termin, an dem Sie anfangen können, und die Lösung für das Problem, das Sie beim Aufmaß gesehen haben. Das kann ein anderer Betrieb abschreiben, aber nicht einlösen.
Was mehr bringt als jeder Schutz
Ein Kunde, der Ihr Angebot einem anderen Betrieb zeigt, will oft wissen, ob Ihr Preis passt. Manchmal versteht er auch einzelne Positionen nicht und traut sich nicht zu fragen. Gegen beides hilft kein Vermerk. Was oft hilft, ist ein Anruf zwei Tage nach dem Versand, in dem Sie fragen, ob alles verständlich ist, und erklären, warum die Küche kostet, was sie kostet.
Der Schreiner aus dem Beispiel hat nach dem Freitag nichts mehr von sich hören lassen. Der andere Betrieb hatte damit drei Wochen Zeit. Wie Sie ein Angebot in drei kurzen Nachrichten über zwei Wochen nachfassen, ohne aufdringlich zu werden, steht in Angebote nachfassen im Handwerk. Wenn im Alltag dafür keine Zeit bleibt, übernimmt der Mitarbeiter für Website-Anfragen das Nachfassen nach dem Angebot.
Häufige Fragen
Darf ein Kunde mein Angebot an einen anderen Handwerker weitergeben?
Preise und ein übliches Leistungsverzeichnis sind in aller Regel keine persönlichen geistigen Schöpfungen und damit urheberrechtlich nicht geschützt. Anders kann es bei Zeichnungen und Plänen sein, die § 2 UrhG schützt, wenn eigene gestalterische Arbeit darin steckt. Wollen Sie das Weitergeben ganz ausschließen, brauchen Sie eine Vereinbarung mit dem Kunden. Wie die aussehen muss, klären Sie mit einem Anwalt.
Muss ein Kunde für einen Kostenvoranschlag bezahlen?
Im Zweifel nicht, so steht es in § 632 Absatz 3 BGB. Wollen Sie für Aufmaß, Planung oder Kostenvoranschlag Geld, vereinbaren Sie das mit dem Kunden, bevor Sie die Arbeit machen. Den Betrag können Sie mit dem Auftrag verrechnen, wenn der Kunde Sie beauftragt.
Schützt ein Vermerk auf dem Angebot vor dem Weitergeben?
Er macht nichts urheberrechtlich geschützt, was es nicht schon ist. Er sagt dem Kunden, was Sie erwarten, und kann für Ihre Kalkulation eine Geheimhaltungsmaßnahme im Sinne von § 2 GeschGehG sein. Ob er den Kunden vertraglich bindet, sollte ein Anwalt für Ihren Fall beurteilen.
Wie verhindere ich, dass ein Konkurrent mein Angebot unterbietet?
Verhindern lässt es sich nicht. Sie können es ihm schwerer machen, indem Sie die Planung getrennt und bezahlt anbieten, Zeichnungen mit Maßen erst nach dem Auftrag herausgeben und keine Kalkulation ins Angebot schreiben. Mehr als jede dieser Maßnahmen bringt oft ein Anruf kurz nach dem Versand, in dem Sie offene Fragen zum Angebot klären.