Abschlagsrechnung im Handwerk: Wann Sie vor dem Ende Geld verlangen dürfen und was auf die Rechnung gehört
Wann dürfen Sie als Handwerker eine Abschlagszahlung verlangen, wie viel, und was muss auf die Abschlagsrechnung? Was BGB und UStG sagen, mit Beispiel.

Ein ausgedachter Fall. Eine Dachdeckerei deckt für ein Ehepaar das Dach eines Einfamilienhauses neu und baut das Dachgeschoss aus. Vereinbart sind 49.980 Euro brutto, die Arbeit dauert gut fünf Wochen. Nach anderthalb Wochen ist die alte Eindeckung runter, die Dämmung drin und die Südseite neu gedeckt. Ziegel, Dämmstoff und Holz hat der Betrieb längst bezahlt, die Löhne laufen jede Woche. Von den Kunden ist bisher kein Euro gekommen.
Der Meister will nicht bis zur Abnahme warten. Darf er jetzt eine Rechnung schreiben? Über welchen Betrag? Und was muss darauf stehen, damit die Rechnung den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes entspricht?
Die Antworten stehen im BGB und im Umsatzsteuergesetz. Dieser Artikel ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Er zitiert die Vorschriften, die für Abschlagszahlungen gelten. Geht es um einen hohen Betrag oder einen Streit mit dem Kunden, fragen Sie einen Anwalt oder Ihre Handwerkskammer, bei der Umsatzsteuer Ihren Steuerberater.
Wann darf ein Handwerker eine Abschlagszahlung verlangen?
Wenn er einen Teil der Arbeit erbracht hat, den er nach dem Vertrag schuldet. § 632a Abs. 1 Satz 1 BGB sagt: „Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen.“ Der Unternehmer sind Sie, der Besteller ist Ihr Kunde. Der Satz macht das Recht nicht davon abhängig, dass Sie Abschläge im Vertrag vereinbart haben.
Der Paragraf knüpft daran ein paar Bedingungen.
- Nur Vertragsleistung zählt. Abrechnen dürfen Sie, was Sie erbracht haben und was nach dem Vertrag geschuldet ist. Arbeit, die Sie nach dem Vertrag nicht schulden, gehört nicht in den Abschlag.
- Sie müssen die Leistung nachweisen. Nach Satz 5 sind die Leistungen „durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss“. Ein Betrag ohne Aufstellung reicht nicht.
- Mängel erlauben eine Kürzung. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Kunde nach Satz 2 „die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern“. Bis zur Abnahme müssen Sie beweisen, dass Ihre Leistung vertragsgemäß ist (Satz 3).
- Material nur unter einer Bedingung. Nach Satz 6 gelten die Regeln auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind. Voraussetzung ist, dass Sie dem Kunden nach seiner Wahl das Eigentum daran übertragen oder ihm dafür Sicherheit leisten. Diese Sicherheit kann nach § 632a Abs. 2 BGB auch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen einer Bank oder eines Kreditversicherers sein, die in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugt sind.
Wie viel der Kunde bei einem Mangel zurückhalten darf, regelt § 632a über einen Verweis. Satz 4 erklärt § 641 Abs. 3 BGB für entsprechend anwendbar, und dort heißt es: „angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten“. Kostet die Beseitigung eines Mangels 400 Euro, sind das in der Regel 800 Euro, die der Kunde vom Abschlag einbehalten darf.
Wie hoch darf eine Abschlagszahlung sein?
Höchstens so hoch wie der Wert der Leistungen, die Sie bis dahin erbracht haben und nach dem Vertrag schulden, dazu Material unter den Bedingungen von Satz 6. Einen festen Prozentsatz oder einen Zahlungsplan nach Bauabschnitten nennt § 632a nicht.
Vor Arbeitsbeginn haben Sie noch keine Arbeit erbracht, die Sie nach Satz 1 abrechnen könnten. Anders beim Material: Erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, können Sie nach Satz 6 als Abschlag verlangen, wenn Sie dem Kunden nach seiner Wahl das Eigentum daran übertragen oder ihm dafür Sicherheit leisten. Dass Sie schon mit der Arbeit begonnen haben, setzt Satz 6 nicht voraus. Für eine Vorauszahlung, der weder erbrachte Arbeit noch solches Material gegenübersteht, können Sie sich nicht auf § 632a berufen. Ob eine Vereinbarung mit dem Kunden darüber hält, gerade bei Privatkunden, lassen Sie vorher prüfen.
Wie Sie den Wert berechnen, schreibt § 632a nicht vor. Am einfachsten ist es mit den Preisen, die Sie mit dem Kunden vereinbart haben. Bei Einheitspreisen rechnen Sie die bisher ausgeführten Mengen laut Aufmaß mal Preis. Bei einem Pauschalpreis zerlegen Sie die Pauschale in Abschnitte und rechnen die fertigen ab. Beides lässt sich in der Aufstellung zeigen, die § 632a verlangt. Haben Sie auf Grundlage eines Kostenvoranschlags gearbeitet, lohnt ein Blick in den Artikel darüber, wie verbindlich ein Kostenvoranschlag im Handwerk ist und was bei Mehrkosten gilt.
Für Bauverträge mit Verbrauchern kommt eine Obergrenze dazu. Die steht im nächsten Abschnitt.
Abschlagszahlung bei Privatkunden: Was gilt beim Verbraucherbauvertrag?
Ein Verbraucherbauvertrag ist nach § 650i Abs. 1 BGB ein Vertrag, mit dem ein Verbraucher Sie „zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude“ verpflichtet. Er bedarf nach Absatz 2 der Textform. Ab welchem Umfang ein Umbau erheblich ist, beziffert das Gesetz nicht. Ist Ihr Auftrag kein Verbraucherbauvertrag, bleibt es für Abschläge bei § 632a.
Ist er einer, gelten nach § 650i Abs. 3 zusätzlich die folgenden Vorschriften des Kapitels. Für Abschläge ist das § 650m BGB.
Höchstens 90 Prozent. Verlangen Sie Abschlagszahlungen nach § 632a, darf ihr Gesamtbetrag nach § 650m Abs. 1 „90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nach § 650c nicht übersteigen“. Bei 49.980 Euro sind das 44.982 Euro. Mindestens 10 Prozent bleiben also für die Schlussrechnung.
5 Prozent Sicherheit für den Kunden. Nach § 650m Abs. 2 ist dem Verbraucher „bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten“. Bei 49.980 Euro sind das 2.499 Euro. Steigt Ihre Vergütung infolge einer Anordnung des Kunden nach §§ 650b und 650c oder durch sonstige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags um mehr als 10 Prozent, ist ihm bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit zu leisten, 5 Prozent des zusätzlichen Vergütungsanspruchs.
Wie Sie die Sicherheit leisten. Auf Ihr Verlangen erbringen Sie die Sicherheit durch Einbehalt. Der Kunde hält dann von den Abschlagszahlungen so viel zurück, bis der Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit erreicht ist. Nach § 650m Abs. 3 kann die Sicherheit auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen einer Bank oder eines Kreditversicherers geleistet werden, die in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugt sind.
Grenze für Sicherheiten, die Sie verlangen. Umgekehrt dürfen Sie vom Verbraucher nicht beliebig viel Sicherheit für Ihre Vergütung fordern. Eine Vereinbarung, die ihn zu einer Sicherheitsleistung für die vereinbarte Vergütung verpflichtet, „die die nächste Abschlagszahlung oder 20 Prozent der vereinbarten Vergütung übersteigt“, ist nach § 650m Abs. 4 unwirksam. Das gilt, wenn Sie Abschläge nach § 632a verlangen, und ebenso, wenn Sie Abschläge mit dem Kunden vereinbart haben.
Was muss auf eine Abschlagsrechnung?
Zwei Regelwerke greifen hier. Das BGB verlangt die Aufstellung aus § 632a, die eine rasche und sichere Beurteilung Ihrer Leistung ermöglicht. Das Umsatzsteuergesetz verlangt die Pflichtangaben einer Rechnung.
Für Zahlungen vor der Leistung sagt § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG: „Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.“ Damit gilt die Liste aus § 14 Abs. 4 sinngemäß auch für die Abschlagsrechnung. Eine Rechnung muss danach enthalten:
- Ihren vollständigen Namen und Ihre vollständige Anschrift und die des Kunden.
- Ihre Steuernummer vom Finanzamt oder Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
- Das Ausstellungsdatum.
- Eine fortlaufende Rechnungsnummer, die Sie einmalig vergeben.
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung.
- Den Zeitpunkt der Leistung. In den Fällen von Absatz 5 Satz 1, also bei Geld vor der Leistung, den Zeitpunkt, an dem Sie das Geld vereinnahmen, sofern er feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum übereinstimmt.
- Das Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen, und jede im Voraus vereinbarte Minderung, die nicht schon im Entgelt steckt.
- Den Steuersatz und den Steuerbetrag, bei einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf.
- In den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Kunden.
Nummer 10 betrifft Gutschriften, die der Kunde selbst ausstellt. Für eine Abschlagsrechnung, die Sie schreiben, spielt sie keine Rolle.
Punkt 9 betrifft Handwerker, die für Privatkunden arbeiten. Nach § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG muss ein Kunde, der nicht Unternehmer ist oder die Leistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich verwendet, in den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufbewahren. Gemeint sind steuerpflichtige Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Erbringen Sie eine solche Leistung für einen Privatkunden, gehört der Hinweis auf die Rechnung und nach § 14 Abs. 5 Satz 1 auch auf die Abschlagsrechnung.
Keine Pflicht, aber hilfreich sind das Wort „Abschlagsrechnung“ mit laufender Nummer des Abschlags im Kopf, der Bezug auf Auftrag und Bauvorhaben, das Aufmaß als Anlage und eine Liste der bisher bezahlten Abschläge. Das macht die Schlussrechnung später leichter.
Wann entsteht die Umsatzsteuer auf einen Abschlag?
Das regelt § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Versteuern Sie nach vereinbarten Entgelten, entsteht die Steuer nach Buchstabe a grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt ist. Für Geld, das vor der Leistung eingeht, gilt Satz 4: „Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist.“ Maßgeblich ist dann der Voranmeldungszeitraum, in dem das Geld eingeht, nicht der, in dem Sie die Rechnung schreiben.
Teilleistungen liegen nach Satz 3 vor, „wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird“. Für sie entsteht die Steuer nach Satz 2 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Teil ausgeführt ist. Versteuern Sie nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG), entsteht die Steuer nach Buchstabe b ohnehin mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Geld eingeht. Wann Ihre Bauleistung umsatzsteuerlich als ausgeführt gilt und ob Sie Teilleistungen vereinbart haben, klären Sie mit Ihrem Steuerberater.
Schlussrechnung nach Abschlagsrechnungen: Wie wird verrechnet?
Die Schlussrechnung rechnet die ganze Leistung ab und zieht die Abschläge ab. Für die Umsatzsteuer schreibt § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG vor, wie: „Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.“
Auf der Schlussrechnung können Sie dafür die gesamte Leistung mit Nettobetrag, Umsatzsteuer und Bruttobetrag aufführen. Darunter ziehen Sie die bezahlten Abschläge ab, den Nettobetrag und die darauf entfallende Steuer jeweils für sich. Der Wortlaut spricht von vereinnahmten Teilentgelten, also von Abschlägen, die bezahlt sind. Hat der Kunde eine Abschlagsrechnung nicht bezahlt, gehört ihr Betrag nicht zu diesen Teilentgelten.
Wann der Kunde die Schlussrechnung bezahlen muss, regelt das BGB. Nach § 641 Abs. 1 BGB ist die Vergütung „bei der Abnahme des Werkes zu entrichten“. Für Bauverträge, nach § 650a Abs. 1 BGB Verträge über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon, verlangt § 650g Abs. 4 BGB zusätzlich eine prüffähige Schlussrechnung. Die Vergütung ist dann zu entrichten, wenn der Kunde das Werk abgenommen hat oder die Abnahme nach § 641 Abs. 2 entbehrlich ist und Sie ihm eine prüffähige Schlussrechnung erteilt haben.
Prüffähig ist die Schlussrechnung nach § 650g Abs. 4, „wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist“. Sie gilt als prüffähig, wenn der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat.
Ein Beispiel mit zwei Abschlägen und Schlussrechnung
Die Dachdeckerei vom Anfang, gekürzt. Betrieb, Kunden, Adressen und alle Beträge sind erfunden. Für das Beispiel nehmen wir an, dass der Auftrag als erhebliche Umbaumaßnahme zählt und damit ein Verbraucherbauvertrag ist. Der Vertrag ist am 8. September 2026 per E-Mail geschlossen, die vereinbarte Gesamtvergütung beträgt 42.000 Euro netto, 7.980 Euro Umsatzsteuer, 49.980 Euro brutto. Die Sicherheit von 2.499 Euro nach § 650m Abs. 2 leistet der Betrieb mit einer Garantie seiner Bank, die er den Kunden mit der ersten Abschlagsrechnung übergibt. Das Gerüst rechnet er erst nach dem Abbau ab.
Abschlagsrechnung Nr. 2026-0412 (1. Abschlag) Dachdeckerei Brandt, Am Ziegelhof 4, 12345 Musterstadt, Steuernummer 12/345/67890 An: Eheleute Kaya, Birkenstraße 12, 12345 Musterstadt Rechnungsdatum: 25. September 2026 Bauvorhaben: Neueindeckung Dach und Ausbau Dachgeschoss, Birkenstraße 12, Auftrag vom 8. September 2026 Abgerechnete Arbeiten vom 14. bis 24. September 2026, Leistungsstand laut beiliegendem Aufmaß:
- Alte Eindeckung und Lattung abgebrochen und entsorgt, 160 m²: 4.200,00 Euro
- Zwischensparrendämmung mit Dampfbremse, 160 m²: 6.300,00 Euro
- Lattung und Eindeckung mit Tondachziegeln, Südseite, 80 m²: 4.800,00 Euro
Summe netto 15.300,00 Euro, Umsatzsteuer 19 % 2.907,00 Euro, Abschlag brutto 18.207,00 Euro
Die Sicherheit nach § 650m Abs. 2 BGB über 2.499,00 Euro liegt als Garantie der Musterbank bei. Bitte bewahren Sie diese Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre auf (§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG).
Die Kunden zahlen den ersten Abschlag. Am 9. Oktober sind die Nordseite gedeckt, die drei Dachfenster eingebaut und Rinnen und Fallrohre erneuert. Die zweite Abschlagsrechnung führt den gesamten Leistungsstand auf, 27.000 Euro netto, und zieht den ersten Abschlag von 15.300 Euro netto ab. Abgerechnet werden 11.700 Euro netto, 2.223 Euro Umsatzsteuer, 13.923 Euro brutto. Bezahlt sind danach 32.130 Euro, deutlich unter der Grenze von 44.982 Euro aus § 650m Abs. 1.
Nach Abnahme und Abbau des Gerüsts kommt die Schlussrechnung.
Schlussrechnung Nr. 2026-0458 Rechnungsdatum: 26. Oktober 2026 Kopf, Bauvorhaben und Auftrag wie oben, ausgeführt vom 14. September bis 21. Oktober 2026, abgenommen am 22. Oktober 2026
- Gerüst stellen, vorhalten und abbauen: 3.500,00 Euro
- Alte Eindeckung und Lattung abbrechen und entsorgen, 160 m²: 4.200,00 Euro
- Zwischensparrendämmung mit Dampfbremse, 160 m²: 6.300,00 Euro
- Lattung und Eindeckung mit Tondachziegeln, 160 m²: 9.600,00 Euro
- Drei Dachfenster einbauen: 4.500,00 Euro
- Dachrinnen und Fallrohre erneuern: 2.400,00 Euro
- Trockenbau Dachgeschoss: 11.500,00 Euro
Gesamtleistung netto 42.000,00 Euro, Umsatzsteuer 19 % 7.980,00 Euro, brutto 49.980,00 Euro
Abzüglich bezahlter Abschläge: Abschlagsrechnung Nr. 2026-0412, bezahlt am 2. Oktober 2026: netto 15.300,00 Euro, Umsatzsteuer 2.907,00 Euro Abschlagsrechnung Nr. 2026-0431, bezahlt am 16. Oktober 2026: netto 11.700,00 Euro, Umsatzsteuer 2.223,00 Euro
Restbetrag netto 15.000,00 Euro, Umsatzsteuer 19 % 2.850,00 Euro, zu zahlen 17.850,00 Euro
Bitte bewahren Sie diese Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre auf (§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG).
Die Rechnung geht auf. 49.980 Euro brutto minus 32.130 Euro an bezahlten Abschlägen ergeben 17.850 Euro. Die Kunden sehen auf einen Blick, was sie schon bezahlt haben und was noch fehlt.
Vor dem Auftrag und nach der Rechnung
Abschläge, die schon im Angebot stehen, überraschen den Kunden später nicht. Schreiben Sie deshalb ins Angebot, nach welchen Abschnitten Sie Abschläge stellen. Wie Sie ein Angebot nachfassen, bis der Kunde unterschreibt, steht in Angebote nachfassen im Handwerk. Und bleibt eine Abschlagsrechnung offen, finden Sie Fristen und Vorlagen in Zahlungserinnerung und Mahnung im Handwerk.
Häufige Fragen
Darf ein Handwerker eine Abschlagszahlung verlangen, ohne dass sie vereinbart ist?
Ja. § 632a Abs. 1 BGB gibt dem Unternehmer das Recht, eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zu verlangen. Eine Vereinbarung im Vertrag setzt die Vorschrift nicht voraus. Sie müssen die Leistung aber durch eine Aufstellung nachweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht.
Wie hoch darf eine Abschlagszahlung sein?
Höchstens so hoch wie der Wert der Leistung, die Sie erbracht haben und nach dem Vertrag schulden. Dazu kommen nach § 632a Abs. 1 Satz 6 BGB erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn Sie dem Kunden nach seiner Wahl Eigentum daran übertragen oder Sicherheit leisten. Einen festen Prozentsatz nennt § 632a BGB nicht. Verlangen Sie bei einem Verbraucherbauvertrag Abschläge nach § 632a, dürfen sie zusammen nach § 650m Abs. 1 BGB 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich Nachträgen nicht übersteigen.
Darf der Kunde eine Abschlagsrechnung wegen Mängeln kürzen?
Ja. Ist die erbrachte Leistung nicht vertragsgemäß, kann der Kunde nach § 632a Abs. 1 Satz 2 BGB einen angemessenen Teil des Abschlags verweigern. Angemessen ist nach § 641 Abs. 3 BGB in der Regel das Doppelte der Kosten, die die Beseitigung des Mangels erfordert. Bis zur Abnahme müssen Sie beweisen, dass Ihre Leistung vertragsgemäß ist.
Muss auf einer Abschlagsrechnung Umsatzsteuer ausgewiesen werden?
Ja, wenn Ihre Leistung steuerpflichtig ist und Sie die Steuer selbst schulden. Nach § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG gelten für eine Rechnung über Geld, das Sie vor Ausführung der Leistung vereinnahmen, die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Dazu gehören nach § 14 Abs. 4 Nr. 8 der Steuersatz und der Steuerbetrag, bei einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf. Erbringen Sie eine Leistung im Sinne des § 13b Abs. 2 UStG, für die Ihr Kunde nach § 13b Abs. 5 die Steuer schuldet, gilt § 14a Abs. 5 UStG: Die Rechnung muss die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten, und die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis nach § 14 Abs. 4 Nr. 8 wird nicht angewendet. In der Schlussrechnung ziehen Sie die bezahlten Abschläge und die darauf entfallende Steuer nach § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG wieder ab.
Welche Sicherheit muss ich Privatkunden bei Abschlägen im Verbraucherbauvertrag leisten?
Nach § 650m Abs. 2 BGB bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel, 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung. Steigt Ihre Vergütung durch Anordnungen des Kunden oder sonstige Vertragsänderungen um mehr als 10 Prozent, kommt bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit von 5 Prozent des zusätzlichen Betrags dazu. Auf Ihr Verlangen leisten Sie die Sicherheit durch Einbehalt von den Abschlägen. Nach § 650m Abs. 3 geht auch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen einer Bank oder eines Kreditversicherers.