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Kostenvoranschlag im Handwerk: Wie verbindlich er ist und was bei Mehrkosten gilt

T. Krause10 Min. Lesezeit

Ist Ihr Kostenvoranschlag verbindlich, wann müssen Sie Mehrkosten melden und dürfen Sie ihn berechnen? Was das BGB sagt, mit Checkliste und Beispiel.

Miniatur-Diorama: in einem aufgeschnittenen Badezimmer mit halb abgeschlagenen Fliesen liegt ein rostiges altes Wasserrohr frei, ein Installateur im blauen Overall hält ein Klemmbrett und telefoniert, neben ihm ein Tisch mit Taschenrechner und Rohrzange, eine leuchtende gestrichelte Linie führt zum Nachbarhaus, wo die Kundin mit dem Handy am Ohr vor der Tür steht, daneben ein Transporter mit offenen Hecktüren voller Rohre

Ein ausgedachter Fall aus einem Sanitärbetrieb. Der Meister hat im Oktober ein Bad im Obergeschoss besichtigt, aufgemessen und einen Kostenvoranschlag über 15.291,50 Euro geschickt. Die Kundin hat zugesagt, die Gesellen haben am Montag angefangen. Am Dienstagmittag ruft einer von ihnen an. Hinter den Fliesen liegen alte verzinkte Leitungen, durchgerostet bis zur Steigleitung. Wenn die drinbleiben, ist das neue Bad in ein paar Jahren wieder offen. Neu machen kostet nach erster Schätzung gut 2.400 Euro netto mehr.

Der Meister steht im Lager und überlegt. Muss die Kundin das bezahlen, obwohl die Summe im Kostenvoranschlag stand? Muss er es ihr jetzt sagen, oder reicht die Schlussrechnung? Und was, wenn sie dann den ganzen Auftrag absagt?

Die Antworten stehen im Werkvertragsrecht des BGB, vor allem in zwei kurzen Paragrafen. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Er zitiert die Vorschriften, die für einen Kostenvoranschlag gelten. Geht es um einen hohen Betrag oder einen Streit mit dem Kunden, fragen Sie einen Anwalt oder Ihre Handwerkskammer.

Ist ein Kostenvoranschlag verbindlich?

In der Regel nicht für die genaue Summe. Das Gesetz nennt ihn „Kostenanschlag“ und regelt ihn in § 649 BGB. Der Paragraf geht von einem Kostenanschlag aus, der dem Vertrag zugrunde gelegt worden ist, „ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat“. Der Kunde beauftragt Sie dann auf Grundlage Ihrer Schätzung, und die Rechnung kann am Ende über der geschätzten Summe liegen. Die IHK Frankfurt am Main beschreibt den Kostenvoranschlag in ihrem Merkblatt als „kaufmännische Vorkalkulation voraussichtlicher Kosten“.

Anders ist es, wenn Sie die Gewähr für die Richtigkeit übernehmen. Dann passt § 649 nicht mehr. Nach dem Merkblatt der IHK gilt in diesem Fall etwas anderes, und Mehrkosten können zu Ihren Lasten gehen. Vorsicht deshalb mit Formulierungen wie „verbindlicher Kostenvoranschlag“ oder „garantiert nicht teurer“. Ein Kunde kann darin eine Preiszusage lesen. Schreiben Sie, was Sie meinen. Eine Schätzung heißt Kostenvoranschlag, eine Preiszusage heißt Angebot zum Festpreis.

Wie viel teurer darf die Rechnung werden?

Eine Zahl steht nicht im Gesetz. § 649 Abs. 1 setzt nur voraus, dass das Werk nicht „ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar“ ist. Ob eine Überschreitung wesentlich ist, hängt vom Einzelfall ab. Die IHK Frankfurt nennt als Maßstab unter anderem Art und Umfang der Arbeit, das Verhältnis der Kosten zum Nutzen, wann die Mehrkosten erkennbar waren, wie genau der Anschlag war und wie hoch die Summe ist. Eine allgemein gültige Prozentzahl gebe es nicht.

Im Netz finden Sie trotzdem feste Prozentwerte. Im BGB stehen sie nicht, und sie ersetzen nicht den Blick auf Ihren Fall. Als Freibetrag, bis zu dem Sie ohne Rückfrage teurer werden dürfen, taugen sie nicht.

Nach dem Merkblatt der IHK kommt es auf die Gesamtsumme an, nicht auf einzelne Positionen. Und was der Kunde zusätzlich bestellt, zählt bei der Frage, ob die Überschreitung wesentlich ist, nicht mit. Ist Ihr Auftrag ein Bauvertrag im Sinne von § 650a BGB, etwa ein Umbau, müssen Sie auf einen Änderungswunsch des Kunden nach § 650b Abs. 1 BGB grundsätzlich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung erstellen. Ändert der Wunsch den vereinbarten Werkerfolg, gilt das nur, wenn Ihnen die Ausführung zumutbar ist.

Was Sie tun müssen, wenn es teurer wird

§ 649 Abs. 2 BGB ist ein einziger Satz: „Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.“ § 121 Abs. 1 BGB umschreibt unverzüglich als „ohne schuldhaftes Zögern“. Sie melden sich also zeitnah, wenn Sie die Überschreitung erwarten, und nicht erst mit der Schlussrechnung.

Der Meister aus dem Beispiel lässt die Arbeit an der Leitung ruhen, bis die Kundin entschieden hat. Das Gesetz schreibt keinen Ablauf vor. So kann er aussehen:

  1. Fotografieren Sie, was Sie gefunden haben.
  2. Rufen Sie den Kunden an und erklären Sie, was los ist.
  3. Schicken Sie am selben Tag eine Nachricht per Mail oder Brief mit dem Grund, den Fotos und der neuen Gesamtsumme.
  4. Bitten Sie um eine Antwort, ob Sie so weitermachen sollen, und warten Sie die Antwort ab.

Ob der Anruf allein als Anzeige reicht, sagt das Gesetz nicht. Mit der schriftlichen Nachricht können Sie später zeigen, dass und wann Sie Bescheid gegeben haben.

Der Kunde darf kündigen

Ergibt sich, dass die Arbeit nicht ohne wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags ausführbar ist, und kündigt der Kunde aus diesem Grund, steht Ihnen nach § 649 Abs. 1 „nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu“. Das ist nach § 645 Abs. 1 BGB „ein der geleisteten Arbeit entsprechender Teil der Vergütung“ plus Ersatz der Auslagen, die nicht in der Vergütung enthalten sind. Sie bekommen also die bisher geleistete Arbeit bezahlt, aber nichts für die Arbeit, die Sie nicht mehr ausführen.

Der Unterschied zur normalen Kündigung ist groß. Nach § 648 BGB kann der Kunde bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen. Tut er das ohne den Grund aus § 649, können Sie die vereinbarte Vergütung verlangen, abzüglich dessen, was Sie an Aufwendungen sparen, anderweitig verdienen oder böswillig nicht verdienen. Bei der Kündigung wegen eines überschrittenen Kostenvoranschlags fällt dieser Anspruch weg.

Kündigt der Kunde nicht und lässt Sie weiterarbeiten, können Sie nach dem Merkblatt der IHK die tatsächlich anfallende Vergütung verlangen.

Wenn Sie die Anzeige versäumen

§ 649 regelt nicht selbst, was dann passiert. Die Anzeige ist aber eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis mit dem Kunden. Verletzen Sie eine solche Pflicht, kann der Kunde nach § 280 Abs. 1 BGB Ersatz des Schadens verlangen, der ihm dadurch entsteht. Das gilt nicht, wenn Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. Die IHK Frankfurt beschreibt die Folge so, dass der Kunde so zu stellen ist, wie er bei rechtzeitiger Anzeige stünde. Hätte er bei rechtzeitiger Nachricht gekündigt, kann das im Streit darauf hinauslaufen, dass Sie die Mehrkosten nicht bekommen.

Dürfen Sie für den Kostenvoranschlag Geld verlangen?

In der Regel nur, wenn Sie es vereinbart haben. § 632 Abs. 3 BGB sagt: „Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.“ Lässt sich keine Vereinbarung feststellen, bekommen Sie für die Besichtigung und das Rechnen im Zweifel nichts. Nach dem Merkblatt der IHK müssen Sie als Handwerker beweisen, dass eine Vergütung vereinbart war.

Ein Satz in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht dafür möglicherweise nicht. Das OLG Köln hat eine AGB-Klausel, nach der Kostenvoranschläge stets zu bezahlen sind, solange nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, für unwirksam gehalten (Beschluss vom 27.06.2011, 19 U 45/11, zitiert im Merkblatt der IHK Frankfurt). Unumstritten ist das nicht. Besser ist es, den Betrag vor der Besichtigung mit dem Kunden abzusprechen und sich die Absprache per Mail bestätigen zu lassen. Beauftragt der Kunde Sie danach, können Sie den Betrag mit dem Auftrag verrechnen. Eine Mustervereinbarung für Aufmaß und Planung steht in Angebot kopiert und weitergegeben.

Kostenvoranschlag, Angebot, Festpreis, Pauschalpreis

Die vier Begriffe werden im Alltag durcheinander benutzt. Für Sie und den Kunden machen sie einen Unterschied.

Angebot. Wer einem anderen einen Vertrag anträgt, ist nach § 145 BGB daran gebunden, es sei denn, er hat die Bindung ausgeschlossen. Nimmt der Kunde Ihr Angebot an, ist der Vertrag geschlossen und der Preis vereinbart. Setzen Sie eine Annahmefrist, kann der Kunde nach § 148 BGB nur innerhalb dieser Frist annehmen. Ohne Frist kann der Kunde ein Angebot per Mail oder Post nach § 147 Abs. 2 BGB nur bis zu dem Zeitpunkt annehmen, zu dem Sie seine Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten dürfen. Schreiben Sie deshalb eine Frist mit Datum hinein.

Kostenvoranschlag. Eine Schätzung, auf deren Grundlage der Kunde Sie beauftragt. Abgerechnet wird, was die Arbeit kostet. Wird es wesentlich teurer, greift § 649 mit Anzeigepflicht und Kündigungsrecht.

Festpreis. Sie sagen für eine beschriebene Leistung einen Preis zu. Wird es für Sie teurer, weil Sie sich verschätzt haben, ist das Ihr Risiko. Ändert der Kunde die Leistung, rechnen Sie die Änderung neu.

Pauschalpreis. Ein Betrag für einen beschriebenen Leistungsumfang, ohne Abrechnung nach Mengen. Verlegen Sie am Ende einen Quadratmeter mehr als geschätzt, ändert das den Preis in der Regel nicht. Je ungenauer Sie den Umfang beschreiben, desto eher streiten Sie später darüber, was in der Pauschale steckt.

Festpreis und Pauschalpreis sind Vereinbarungen, die Sie mit dem Kunden treffen. Schreiben Sie deshalb ins Angebot, was fest ist, die Gesamtsumme, die Einheitspreise oder beides.

Was in einen Kostenvoranschlag gehört

Die folgenden Punkte sind Praxis, keine gesetzliche Vorgabe. Sie sorgen dafür, dass der Kunde die Summe versteht und Sie im Fall einer Überschreitung etwas in der Hand haben.

  • Die Überschrift „Kostenvoranschlag“, nicht „Angebot“, und ein Satz, dass es sich um eine Schätzung handelt.
  • Kunde, Adresse des Objekts, Datum und Nummer.
  • Die Grundlage der Schätzung, etwa „Besichtigung und Aufmaß am 14. Oktober 2026, Fotos vom Bestand“.
  • Die Leistungen in Positionen mit Mengen und Beträgen, so beschrieben, dass der Kunde sie ohne Fachbegriffe versteht.
  • Was nicht enthalten ist, zum Beispiel Elektro, Maler oder Entsorgung.
  • Die Risiken, die Sie beim Aufmaß nicht prüfen konnten, mit einer Spanne, was sie kosten könnten.
  • Netto, Umsatzsteuer und Gesamtbetrag, für Privatkunden mit dem Bruttobetrag als Gesamtsumme.
  • Ob der Kostenvoranschlag kostenlos ist oder was er kostet, so wie Sie es vorher vereinbart haben.
  • Bis wann die Preise gelten.
  • Die Zusage, dass Sie sich melden, bevor Sie Arbeiten ausführen, die die Summe deutlich erhöhen.

Ein Beispiel

Der Kostenvoranschlag des Sanitärbetriebs vom Anfang, gekürzt. Betrieb, Kundin und Zahlen sind erfunden.

Kostenvoranschlag Nr. 2026-118 Badsanierung Obergeschoss, Lindenweg 7, Frau Berger Grundlage: Besichtigung und Aufmaß am 14. Oktober 2026, Fotos vom Bestand

  1. Alte Sanitärobjekte und Wandfliesen ausbauen, Bauschutt entsorgen: 1.150,00 Euro
  2. Neue Wasser- und Abwasserleitungen im Bad, ab den Anschlüssen im Raum: 2.380,00 Euro
  3. Bodengleiche Dusche mit Ablaufrinne und Abdichtung: 2.940,00 Euro
  4. Wand-WC mit Vorwandelement, Waschtisch und Armaturen nach Ihrer Auswahl: 3.260,00 Euro
  5. Fliesen an Wand und Boden, 24 m², Fliesen bis 45 Euro pro m²: 3.120,00 Euro

Summe netto 12.850,00 Euro, Umsatzsteuer 19 % 2.441,50 Euro, Gesamtbetrag 15.291,50 Euro

Nicht enthalten: Elektroarbeiten, Malerarbeiten, Arbeiten an der Steigleitung im Keller.

Was wir nicht prüfen konnten: den Zustand der Leitungen in der Wand bis zur Steigleitung. Müssen sie erneuert werden, kommen nach unserer Schätzung 1.800 bis 2.600 Euro netto dazu. Das sagen wir Ihnen, sobald die Wand offen ist, und arbeiten erst nach Ihrer Zustimmung weiter.

Dies ist ein Kostenvoranschlag, also eine Schätzung. Die Rechnung richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand. Die Erstellung ist für Sie kostenlos. Preisstand 20. Oktober 2026, gültig bis 30. November 2026.

Weil das Risiko schon drinsteht, ist der Anruf am Dienstag für den Meister kein unangenehmes Geständnis. Die Kundin kennt die Spanne, seit sie den Kostenvoranschlag gelesen hat. Er schickt die Fotos und die neue Summe, sie antwortet am Abend, und am Mittwoch geht die Arbeit weiter.

Nach dem Kostenvoranschlag

Ein Kostenvoranschlag, auf den der Kunde nicht antwortet, bringt Ihnen so wenig wie ein Angebot ohne Antwort. Wie Sie in drei kurzen Nachrichten über zwei Wochen nachfassen, ohne aufdringlich zu werden, steht in Angebote nachfassen im Handwerk. Im Aristotle System übernimmt der Mitarbeiter für Website-Anfragen dieses Nachfassen. Und wenn die Arbeit fertig ist und die Rechnung offen bleibt, finden Sie Fristen und Vorlagen in Zahlungserinnerung und Mahnung im Handwerk.

Häufige Fragen

Ist ein Kostenvoranschlag vom Handwerker verbindlich?

Für die genaue Summe in der Regel nicht. § 649 BGB geht von einem Kostenvoranschlag aus, für dessen Richtigkeit der Handwerker keine Gewähr übernommen hat, und abgerechnet wird der tatsächliche Aufwand. Hat der Handwerker die Richtigkeit garantiert, gilt etwas anderes. Ist eine wesentliche Überschreitung zu erwarten, muss er den Kunden unverzüglich informieren.

Wie viel darf ein Kostenvoranschlag überschritten werden?

Das BGB nennt keine Zahl. § 649 spricht von einer wesentlichen Überschreitung, und ob sie vorliegt, hängt vom Einzelfall ab, etwa von der Höhe der Summe und davon, wie genau die Schätzung war. Prozentwerte, die im Netz kursieren, stehen nicht im Gesetz. Melden Sie absehbare Mehrkosten deshalb auch dann, wenn Sie nicht sicher sind, ob sie wesentlich sind.

Darf ein Handwerker für einen Kostenvoranschlag Geld verlangen?

In der Regel nur mit Vereinbarung. Nach § 632 Abs. 3 BGB ist ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Wollen Sie Geld dafür, sprechen Sie den Betrag vor der Besichtigung mit dem Kunden ab und lassen Sie ihn sich schriftlich bestätigen. Eine AGB-Klausel, nach der Kostenvoranschläge stets zu bezahlen sind, hat das OLG Köln 2011 für unwirksam gehalten (19 U 45/11).

Was ist der Unterschied zwischen Kostenvoranschlag und Angebot?

Ein Angebot bindet Sie nach § 145 BGB. Nimmt der Kunde an, ist der Preis vereinbart. Ein Kostenvoranschlag ist eine Schätzung, abgerechnet wird der tatsächliche Aufwand. Ist eine wesentliche Überschreitung zu erwarten, müssen Sie das nach § 649 BGB unverzüglich melden, und der Kunde kann deshalb kündigen.

Was passiert, wenn der Kunde wegen der Mehrkosten kündigt?

Dann bekommen Sie nach § 649 Abs. 1 in Verbindung mit § 645 Abs. 1 BGB den Teil der Vergütung, der der geleisteten Arbeit entspricht, und Ihre Auslagen, die nicht in der Vergütung enthalten sind. Die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen, wie bei einer freien Kündigung nach § 648 BGB, steht Ihnen dann nicht zu.