Widerrufsrecht beim Handwerker: Wann Kunden einen Vertrag von zu Hause widerrufen können
Wann Kunden einen Handwerkervertrag von zu Hause widerrufen können, wann die Frist beginnt und was Sie für geleistete Arbeit bekommen. Mit Checkliste.

Ein ausgedachter Fall aus einem Malerbetrieb. Am Montagabend besichtigt der Meister eine Wohnung, sechs Zimmer sollen neu gestrichen werden. Am Küchentisch rechnet er den Preis aus, 3.600 Euro, und die Kundin unterschreibt sofort. Sie möchte, dass er schon am Mittwoch anfängt, weil am Wochenende Besuch kommt. Am Freitagabend sind drei Zimmer fertig. Am Samstag kommt eine Mail: „Hiermit widerrufe ich den Vertrag.“
Bekommt der Betrieb Geld für die drei gestrichenen Zimmer? Das entscheiden zwei Blätter Papier, die am Montag auf dem Küchentisch hätten liegen müssen. Auf dem einen steht die Widerrufsbelehrung. Auf dem anderen verlangt die Kundin ausdrücklich, dass die Arbeit vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Fehlt eines davon, gibt ihm das Gesetz für die drei Zimmer keinen Anspruch auf Wertersatz.
Dieser Artikel zeigt, wann ein Privatkunde einen Handwerkervertrag widerrufen kann, wie Sie ihn richtig belehren, wann das Widerrufsrecht erlischt und was Sie für Arbeit bekommen, die schon gemacht ist. Er ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Lassen Sie Ihre Vorlagen von Ihrer Handwerkskammer oder einem Anwalt prüfen, und fragen Sie dort auch, wenn ein Kunde schon widerrufen hat.
Wann hat der Kunde beim Handwerker ein Widerrufsrecht?
Die Grundregel steht in § 312g Abs. 1 BGB: „Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.“ Daraus ergeben sich die Fragen, die Sie bei jedem Auftrag eines Privatkunden klären. Ist der Kunde Verbraucher? Wo und wie kam der Vertrag zustande? Und greift eine Ausnahme?
Der Kunde muss Verbraucher sein. Verbraucher ist nach § 13 BGB „jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“. Die Hausbesitzerin, die ihr Wohnzimmer streichen lässt, ist Verbraucherin. Der Wirt, der seine Gaststätte streichen lässt, handelt in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit und ist nach § 14 BGB Unternehmer. Ihm gibt § 312g kein Widerrufsrecht.
Der Vertrag wurde außerhalb Ihrer Geschäftsräume geschlossen. § 312b Abs. 1 BGB zählt vier Fälle auf. Drei davon begegnen Handwerkern im Alltag:
- Nummer 1 erfasst Verträge, die „bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist“. Das ist die Unterschrift am Küchentisch.
- Nummer 2 erfasst Verträge, für die der Kunde unter diesen Umständen ein Angebot abgegeben hat. Er unterschreibt beim Termin Ihren Auftragsschein, und Sie bestätigen den Auftrag am nächsten Tag aus dem Büro.
- Nummer 3 erfasst Verträge, die in Ihren Geschäftsräumen oder per Telefon oder Mail geschlossen werden, wenn der Kunde „unmittelbar zuvor“ außerhalb Ihrer Geschäftsräume bei gleichzeitiger Anwesenheit persönlich und individuell angesprochen wurde.
Ihr Monteur oder ein Vertreter zählt dabei wie Sie selbst. Nach Satz 2 stehen dem Unternehmer Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln. Geschäftsräume sind nach Absatz 2 „unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt“, und bewegliche Gewerberäume, in denen er sie für gewöhnlich ausübt. Wie viel Zeit zwischen Ihrem Besuch und einem Vertragsschluss per Mail liegen muss, damit Nummer 3 nicht mehr greift, sagt das Gesetz nicht. Dort steht „unmittelbar zuvor“, eine Zahl von Stunden oder Tagen steht nicht dabei.
Der Vertrag lief komplett über Telefon oder Mail. Ein Fernabsatzvertrag liegt nach § 312c Abs. 1 BGB vor, wenn Sie oder jemand in Ihrem Auftrag und der Kunde „für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden“. Das gilt nicht, wenn der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Zu den Fernkommunikationsmitteln zählt Absatz 2 unter anderem Briefe, Telefonanrufe, E-Mails und SMS. Wer einen Auftrag ohne Besichtigung am Telefon bespricht und per Mail bestätigt, kann also einen Fernabsatzvertrag schließen. Wann ein Betrieb ein solches organisiertes System betreibt, definiert § 312c nicht. Haben Sie vorher beim Kunden vor Ort verhandelt, haben Sie nicht ausschließlich über Fernkommunikationsmittel verhandelt. Dann prüfen Sie § 312b Abs. 1 Nr. 3.
Es greift keine Ausnahme. § 312g Abs. 2 BGB zählt Verträge auf, bei denen das Widerrufsrecht nicht besteht, „soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben“. Für Handwerker ist Nummer 11 die wichtigste, der dringende Reparaturauftrag. Dazu weiter unten mehr. Nummer 1 nennt „Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist“, und Waren, die eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Ob ein Auftrag mit Anfertigung und Einbau darunter fällt, beantwortet der Wortlaut nicht. Darauf sollten Sie sich ohne Rat nicht verlassen. Kleine Aufträge nimmt § 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB heraus. Wird die Leistung außerhalb von Geschäftsräumen bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt und übersteigt das Entgelt 40 Euro nicht, ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 des Untertitels, in dem § 312g steht, nur § 312a Abs. 1, 3, 4 und 6 anzuwenden.
Verbraucherbauvertrag: das eigene Widerrufsrecht nach § 650l BGB
Für größere Bauaufträge von Privatkunden gelten andere Regeln. Ein Verbraucherbauvertrag ist nach § 650i Abs. 1 BGB ein Vertrag, mit dem ein Verbraucher Sie „zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude“ verpflichtet. Ab welchem Umfang ein Umbau erheblich ist, beziffert das Gesetz nicht.
Auf Verbraucherbauverträge ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nach § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB nur § 312a Abs. 1, 3, 4 und 6 anzuwenden. Das Widerrufsrecht aus § 312g gilt für sie also nicht. Stattdessen steht dem Verbraucher nach § 650l BGB „ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet“. Wo der Vertrag geschlossen wurde, nennt § 650l nicht als Voraussetzung. Das Widerrufsrecht besteht dem Wortlaut nach auch, wenn der Kunde in Ihrem Büro unterschreibt.
Über dieses Widerrufsrecht belehren Sie nach Art. 249 § 3 EGBGB vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden in Textform. Übermitteln Sie das Muster aus Anlage 10 zutreffend ausgefüllt in Textform, haben Sie die Pflicht erfüllt. Die Frist beginnt nach § 356e BGB nicht, bevor Sie belehrt haben, und das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. Lässt sich die bis zum Widerruf erbrachte Leistung ihrer Natur nach nicht zurückgeben, schuldet der Kunde nach § 357e BGB Wertersatz. Grundlage ist die vereinbarte Vergütung. Ist sie unverhältnismäßig hoch, wird der Wertersatz auf Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung berechnet. Das Muster in Anlage 10 nennt als Beispiel Baumaterialien, die sich nicht ohne Zerstörung entfernen lassen.
Was beim Verbraucherbauvertrag sonst gilt, etwa Textform und Baubeschreibung, steht in Angebot schreiben als Handwerker. Ab hier geht es um die übrigen Aufträge von Privatkunden, also um das Widerrufsrecht aus § 312g.
Wie lange ist die Widerrufsfrist und wann beginnt sie?
Die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 Abs. 2 BGB 14 Tage. „Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.“ Abweichende Anfänge regelt § 356 Abs. 2 BGB für den Verbrauchsgüterkauf und für bestimmte Lieferungen von Wasser, Gas, Strom, Fernwärme und digitalen Inhalten. Für einen Dienstleistungsvertrag ergibt sich in der Muster-Widerrufsbelehrung der Satz: „Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.“
Die Frist beginnt aber nach § 356 Abs. 3 nicht, bevor Sie den Kunden nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet haben. Gemeint sind die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für den Widerruf sowie das Muster-Widerrufsformular. Ohne diese Information läuft keine 14-Tage-Frist.
Für den Widerruf selbst verlangt § 355 Abs. 1 wenig. Der Kunde erklärt ihn Ihnen gegenüber, aus der Erklärung muss sein Entschluss zum Widerruf eindeutig hervorgehen, und eine Begründung braucht er nicht. Ein Formular muss er nicht benutzen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Schickt der Kunde seinen Widerruf am letzten Tag der Frist ab, ist er rechtzeitig, auch wenn der Brief erst danach bei Ihnen ankommt.
Streiten Sie später darüber, wann die Frist begonnen hat, müssen Sie es beweisen. § 361 Abs. 3 BGB legt die Beweislast für den Beginn der Widerrufsfrist dem Unternehmer auf. Lassen Sie sich die Übergabe der Belehrung deshalb mit Datum bestätigen.
Was passiert ohne Widerrufsbelehrung?
Ohne korrekte Belehrung beginnt die Frist nicht. Unbegrenzt ist das Widerrufsrecht trotzdem nicht. Nach § 356 Abs. 4 Satz 1 erlischt es „spätestens zwölf Monate und 14 Tage“ nach dem in Absatz 2 oder § 355 Abs. 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Bei einem Auftrag, für den die Frist mit Vertragsschluss beginnt, sind das zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. Ein Kunde, der im März unterschrieben hat, kann dann bis ins nächste Frühjahr widerrufen, es sei denn, sein Widerrufsrecht ist vorher nach § 356 Abs. 5 erloschen. Wie das geht, steht zwei Abschnitte weiter.
Teurer als die lange Frist ist die Folge für Ihr Geld. Wertersatz für geleistete Arbeit setzt nach § 357a Abs. 2 BGB unter anderem voraus, dass Sie den Kunden nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB ordnungsgemäß informiert haben. Fehlt diese Information, sieht § 357a Abs. 2 keinen Wertersatz vor. Und nach § 361 Abs. 1 bestehen „über die Vorschriften dieses Untertitels hinaus keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs“. Hat der Kunde schon gezahlt, sind die empfangenen Leistungen nach § 357 Abs. 1 BGB spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. Für Sie beginnt diese Frist nach § 355 Abs. 3 Satz 2 mit dem Zugang des Widerrufs.
Widerrufsrecht bei Notdienst und dringender Reparatur
Für den Notdienst gibt es eine eigene Ausnahme. Nach § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB besteht kein Widerrufsrecht bei „Verträgen, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen“. Darin stecken drei Bedingungen. Der Kunde hat Sie ausdrücklich gerufen, es geht um Reparatur oder Instandhaltung, und die Arbeit ist dringend. Was dringend ist, definiert das Gesetz nicht. Bei einem Rohrbruch, aus dem gerade Wasser läuft, werden Sie damit weniger Ärger haben als bei der Armatur, die seit Wochen tropft.
Der zweite Halbsatz zieht die Grenze. Die Ausnahme gilt nicht „hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat“, und nicht für bei dem Besuch gelieferte Waren, „die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden“. Schlagen Sie beim Notdiensteinsatz vor, gleich die ganze alte Armatur zu tauschen, rechnen Sie für diesen Teil mit einem Widerrufsrecht und belehren Sie den Kunden.
Auch ohne Widerrufsrecht müssen Sie etwas sagen. Steht dem Kunden nach § 312g Abs. 2 Nr. 11 kein Widerrufsrecht zu, haben Sie ihn nach Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB darüber zu informieren, dass er seine Willenserklärung nicht widerrufen kann. Für kleine Reparaturen erleichtert Art. 246a § 2 EGBGB die Information. Hat der Kunde Sie ausdrücklich angefordert, wird der Vertrag über Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, werden beide Leistungen sofort erfüllt und übersteigt die Vergütung 200 Euro nicht, reichen nach Absatz 1 Ihr Name mit Anschrift und Kontaktdaten sowie der Preis oder die Art der Preisberechnung zusammen mit einem Kostenvoranschlag über die Gesamtkosten. Absatz 2 verlangt zusätzlich unter anderem die wesentlichen Eigenschaften der Leistung und gegebenenfalls den Hinweis, dass der Kunde nicht widerrufen kann.
Arbeit vor Ablauf der Widerrufsfrist: Wann erlischt das Widerrufsrecht?
Viele Kunden wollen nicht 14 Tage warten. Sie können früher anfangen, aber das Widerrufsrecht verschwindet damit nicht sofort. Für Verträge über Dienstleistungen, für die der Kunde einen Preis zahlt, erlischt es nach § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB „mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung“, wenn der Kunde vor Beginn der Arbeit drei Dinge getan hat:
- Er hat ausdrücklich zugestimmt, dass Sie vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen.
- Bei einem Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen hat er diese Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt.
- Er hat bestätigt, dass er weiß, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch Sie erlischt.
Hat der Kunde Sie ausdrücklich aufgefordert, ihn für Reparaturarbeiten aufzusuchen, reichen nach Nummer 3 die ersten beiden Punkte. Auch dann erlischt das Widerrufsrecht mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung.
Das Wort „vollständig“ ist der Haken. Solange die Arbeit nicht fertig ist, kann der Kunde innerhalb der Frist widerrufen, auch wenn er dem frühen Beginn zugestimmt hat. Die Zustimmung ist trotzdem wichtig, denn sie ist eine Voraussetzung für Ihren Wertersatz im nächsten Abschnitt. Über die Umstände, unter denen der Kunde sein Widerrufsrecht so vorzeitig verliert, müssen Sie ihn nach Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB informieren.
Ein dauerhafter Datenträger ist nach § 126b BGB jedes Medium, das dem Empfänger erlaubt, eine an ihn persönlich gerichtete Erklärung aufzubewahren oder zu speichern, sodass sie ihm für einen ihrem Zweck angemessenen Zeitraum zugänglich ist, und das sie unverändert wiedergeben kann. Ein vom Kunden unterschriebenes Blatt, das Sie behalten, und eine E-Mail des Kunden kommen dafür in Frage. Eine vorgeschriebene Formulierung gibt es nicht. Ein Vorschlag, den Sie von Ihrer Kammer oder Ihrem Anwalt prüfen lassen sollten:
„Ich verlange ausdrücklich, dass Sie mit den beauftragten Arbeiten vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen. Mir ist bekannt, dass mein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch Sie erlischt. Widerrufe ich vorher, schulde ich Ihnen Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen.“ Ort, Datum, Unterschrift des Kunden
Wertersatz: Was bekommt der Handwerker nach dem Widerruf für geleistete Arbeit?
Widerruft der Kunde nach Arbeitsbeginn, schuldet er nach § 357a Abs. 2 BGB Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag einen Preis vorsieht. Dafür müssen drei Voraussetzungen zusammenkommen:
- Der Kunde hat von Ihnen ausdrücklich verlangt, dass Sie vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen.
- Bei einem Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen hat er dieses Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt.
- Sie haben ihn nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB ordnungsgemäß informiert, also über Bedingungen, Fristen und Verfahren des Widerrufs mit dem Muster-Widerrufsformular und darüber, dass er nach einem solchen Verlangen im Fall des Widerrufs einen angemessenen Betrag schuldet.
Für die Höhe ist nach Absatz 2 Satz 2 „der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen“. Ist er unverhältnismäßig hoch, wird der Wertersatz auf Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung berechnet. Die Muster-Widerrufsbelehrung beschreibt den Betrag so, dass er „dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht“.
Fehlt eine der drei Voraussetzungen, gibt § 357a Abs. 2 Ihnen keinen Wertersatz, und § 361 Abs. 1 schließt weitere Ansprüche gegen den Kunden infolge des Widerrufs aus. Deshalb gehören Belehrung und Verlangen auf Papier, bevor die erste Rolle Farbe an die Wand kommt.
Muster-Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular für Handwerker
Sie müssen die Belehrung nicht selbst formulieren. Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB erfüllen Sie die Informationspflichten, wenn Sie das Muster aus Anlage 1 „zutreffend ausgefüllt in Textform“ übermitteln. Wie Sie es ausfüllen, sagen die Gestaltungshinweise im Muster. Für einen Handwerksauftrag zählen vor allem diese:
- Beim Fristbeginn setzen Sie für einen Dienstleistungsvertrag den Baustein „des Vertragsabschlusses“ ein.
- Sie tragen Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse ein.
- Für Dienstleistungen fügen Sie den Absatz über den angemessenen Betrag ein, den der Kunde zahlt, wenn er einen Beginn während der Widerrufsfrist verlangt hat.
- Hat der Kunde im Zusammenhang mit dem Vertrag Waren erhalten, sieht das Muster weitere Bausteine zur Rückgabe, zu den Kosten der Rücksendung und zum Wertverlust vor. Ob das bei Ihren Aufträgen zutrifft, etwa bei Geräten, die Sie liefern und einbauen, klären Sie beim Erstellen der Vorlage.
Das Muster-Widerrufsformular in Anlage 2 legen Sie bei. Es ist ein kurzes Blatt mit Ihrem Namen, Ihrer Anschrift und E-Mail-Adresse, einer Zeile zum widerrufenen Vertrag, „Bestellt am“ und „erhalten am“, Name und Anschrift des Kunden, Unterschrift und Datum. Die Belehrung sagt dem Kunden ausdrücklich, dass er das Formular verwenden kann, es aber nicht vorgeschrieben ist.
Für den Weg zum Kunden gilt Art. 246a § 4 EGBGB. Die Informationen müssen ihn vor Abgabe seiner Vertragserklärung erreichen. Bei einem Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geben Sie sie auf Papier oder, wenn er zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger, lesbar und mit Ihrem Namen. Nach dem Vertragsschluss stellen Sie ihm nach § 312f Abs. 1 BGB „alsbald auf Papier“ eine Abschrift des unterschriebenen Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags zur Verfügung, mit seiner Zustimmung auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger.
Schließen Kunden bei Ihnen Verträge über eine Online-Benutzeroberfläche, etwa eine Buchungsseite mit Bezahlung, kommt § 356a BGB dazu. Dann brauchen Sie dort eine Widerrufsfunktion, „gut lesbar mit ‚Vertrag widerrufen‘ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet“. Das Muster in Anlage 1 hat dafür einen eigenen Baustein. Für den Auftrag am Küchentisch spielt das keine Rolle.
Checkliste für den Termin beim Kunden zu Hause
Vor dem Termin:
- Belehrung nach Anlage 1, ausgefüllt mit Ihren Daten und dem Fristbeginn „des Vertragsabschlusses“, ausgedruckt in der Mappe.
- Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 mit Ihren Daten, ausgedruckt.
- Ein Blatt für das Verlangen nach frühem Beginn, falls der Kunde nicht warten will.
- Für Aufträge, die ein Verbraucherbauvertrag sein könnten, die Belehrung nach Anlage 10.
Beim Termin:
- Klären Sie, ob der Kunde privat oder für sein Gewerbe beauftragt, und vermerken Sie es auf dem Auftrag.
- Bei einem Notdiensteinsatz vermerken Sie, dass der Kunde Sie wegen einer dringenden Reparatur ausdrücklich gerufen hat und welche Arbeiten er verlangt hat. Sagen Sie ihm, dass er insoweit nicht widerrufen kann, und geben Sie es ihm schriftlich.
- Übergeben Sie Belehrung und Formular, bevor der Kunde unterschreibt. Lassen Sie sich die Übergabe mit Datum bestätigen.
- Der Kunde unterschreibt den Auftrag. Er bekommt eine Kopie auf Papier.
Wenn Sie vor Ablauf der 14 Tage anfangen sollen:
- Der Kunde unterschreibt vor Arbeitsbeginn das Verlangen nach frühem Beginn mit der Bestätigung, dass er weiß, wann sein Widerrufsrecht erlischt. Sie behalten das Original, er bekommt eine Kopie.
- Vermerken Sie auf Ihrer Ausfertigung, an welchem Tag Sie angefangen haben.
Danach:
- Tragen Sie das Fristende in den Kalender ein. Ohne unterschriebenes Verlangen planen Sie den Start nach dem Fristende.
- Abschläge oder Anzahlungen, die Sie vor einem Widerruf erhalten haben, zahlen Sie danach spätestens nach 14 Tagen zurück. Planen Sie damit, solange die Frist läuft.
Ein Beispiel: der Malerbetrieb vom Anfang
Der Fall vom Anfang ist ausgedacht, die Zahlen auch. Der Vertrag wird am Montag, 5. Oktober 2026, am Küchentisch geschlossen, Preis 3.600 Euro für sechs Zimmer. Die Kundin ist Verbraucherin, der Vertrag ist außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, eine Ausnahme greift nicht. Sie widerruft am Samstag, 10. Oktober, per Mail. Das ist innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss.
Mit beiden Blättern. Der Meister hat vor der Unterschrift die ausgefüllte Belehrung nach Anlage 1 und das Formular übergeben, und die Kundin hat auf Papier verlangt, dass er vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Die Voraussetzungen des § 357a Abs. 2 liegen vor. Grundlage ist der Gesamtpreis von 3.600 Euro. Drei von sechs etwa gleich großen Zimmern sind gestrichen, das ist ungefähr die Hälfte der vereinbarten Leistung. Der Wertersatz liegt damit bei rund 1.800 Euro.
Ohne die Blätter. Der Meister hat nicht belehrt, und die Kundin hat den frühen Beginn nicht auf einem dauerhaften Datenträger verlangt. Sie kann widerrufen, und § 357a Abs. 2 gibt ihm für die drei Zimmer keinen Wertersatz. Eine Anzahlung müsste er spätestens 14 Tage nach Zugang des Widerrufs zurückzahlen. Belehrt er auch später nicht, hat die 14-Tage-Frist nicht zu laufen begonnen, und die Kundin könnte auch im nächsten Sommer noch widerrufen. Ohne Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger erlischt ihr Widerrufsrecht auch mit dem letzten gestrichenen Zimmer nicht nach § 356 Abs. 5. Es endet dann spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss, also im Oktober 2027.
Vom Angebot bis zur Rechnung
Die Belehrung gehört in dieselbe Mappe wie das Angebot. Was sonst in ein Angebot gehört und wie lange es Sie bindet, steht in Angebot schreiben als Handwerker. Arbeiten Sie nach Kostenvoranschlag statt zum festen Preis, finden Sie die Regeln für Mehrkosten in Kostenvoranschlag im Handwerk: Wie verbindlich er ist.
Nimmt der Kunde Ihr Angebot nach dem Termin per Mail an, denken Sie an § 312b Abs. 1 Nr. 3 und legen Sie die Belehrung dem Angebot bei. Wie Sie ein Angebot über zwei Wochen nachfassen, steht in Angebote nachfassen im Handwerk. Im Aristotle System übernimmt der Mitarbeiter für Website-Anfragen dieses Nachfassen. Belehrung und Vertrag bleiben Ihre Sache.
Wollen Sie bei längeren Aufträgen zwischendurch abrechnen, steht in Abschlagsrechnung im Handwerk, wann und wie viel Sie verlangen dürfen. Läuft die Widerrufsfrist noch, gilt für jeden Abschlag, was oben über das Zurückzahlen steht.
Häufige Fragen
Hat ein Kunde beim Handwerker immer ein Widerrufsrecht?
Nein. Nach § 312g Abs. 1 BGB hat ein Verbraucher ein Widerrufsrecht bei Verträgen, die außerhalb Ihrer Geschäftsräume geschlossen werden, etwa am Küchentisch, und bei Fernabsatzverträgen, bei denen Verhandlung und Abschluss ausschließlich über Telefon, Mail oder Brief laufen, sofern das im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschieht. § 312g Abs. 2 nennt Ausnahmen, darunter die dringende Reparatur, zu der der Kunde Sie ausdrücklich gerufen hat. Für Verbraucherbauverträge gilt statt § 312g das Widerrufsrecht aus § 650l BGB, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet.
Wie lange kann ein Kunde einen Handwerkervertrag widerrufen?
Die Frist beträgt nach § 355 Abs. 2 BGB 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie beginnt aber nicht, bevor Sie den Kunden über sein Widerrufsrecht informiert haben. Ohne diese Information erlischt das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 4 BGB spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. Unabhängig davon kann es nach § 356 Abs. 5 BGB mit der vollständigen Erbringung der Leistung erlöschen, wenn der Kunde dem frühen Beginn ausdrücklich zugestimmt und die nötigen Erklärungen abgegeben hat.
Muss der Kunde nach einem Widerruf für bereits erledigte Arbeit zahlen?
Er schuldet nach § 357a Abs. 2 BGB Wertersatz, wenn er ausdrücklich verlangt hat, dass Sie vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, dieses Verlangen bei einem Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und Sie ihn ordnungsgemäß informiert haben. Grundlage ist der vereinbarte Gesamtpreis, bei einem unverhältnismäßig hohen Preis der Marktwert der erbrachten Leistung. Fehlt eine Voraussetzung, sieht § 357a Abs. 2 keinen Wertersatz vor, und § 361 Abs. 1 BGB schließt weitere Ansprüche infolge des Widerrufs aus.
Gilt das Widerrufsrecht auch beim Notdienst?
Für die dringende Reparatur oder Instandhaltung, zu der der Kunde Sie ausdrücklich gerufen hat, besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB kein Widerrufsrecht. Das gilt nicht für weitere Arbeiten bei dem Besuch, die der Kunde nicht ausdrücklich verlangt hat, und nicht für Waren, die für die Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile gebraucht werden. Dass der Kunde nicht widerrufen kann, müssen Sie ihm nach Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB mitteilen.
Kann ein Gewerbekunde einen Handwerkervertrag widerrufen?
Das gesetzliche Widerrufsrecht aus § 312g BGB steht dem Verbraucher zu. Wer einen Auftrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erteilt, ist nach § 14 BGB Unternehmer und hat dieses Widerrufsrecht nicht.