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Angebot schreiben als Handwerker: Was hineingehört und wie lange es Sie bindet

T. Krause12 Min. Lesezeit

Angebot schreiben als Handwerker: was hineingehört, wie die Bindefrist nach §§ 145 bis 148 BGB wirkt und wann Abschläge ins Angebot gehören. Mit Beispiel.

Miniatur-Diorama: neben einem Einfamilienhaus steht ein Stück Fassade, eine Hälfte frisch cremefarben gestrichen, die andere noch grau, auf dem Gerüst davor rollt ein Maler in Weiß Farbe auf, darunter zeigt der Meister im blauen Overall einer Kundin ein Blatt mit einer rot eingekreisten Stelle, auf dem Klapptisch daneben steht ein Tischkalender, im Vorgarten wartet ein Paar, dahinter ein heller Transporter mit offenen Hecktüren voller Farbeimer

Ein ausgedachter Fall aus einem Malerbetrieb. Im März besichtigt der Meister ein Einfamilienhaus, misst die Fassade auf und schickt zwei Tage später ein Angebot über gut 10.000 Euro. Gerüst, Reinigung, Grundierung, zwei Anstriche. Eine Frist steht nicht darin. Die Kunden melden sich nicht, und der Meister plant den Mai mit anderen Aufträgen voll.

Ende Juni kommt eine Mail. "Wir nehmen Ihr Angebot an, können Sie im Juli anfangen?" Die Farbe ist inzwischen teurer, der Juli ist belegt. Muss er zu den Preisen vom März arbeiten? Gibt es das Angebot nach drei Monaten überhaupt noch?

Das BGB beantwortet die Frage, aber vage. Es kommt darauf an, wann er die Antwort "unter regelmäßigen Umständen" erwarten durfte. Mit einem Datum im Angebot hätte eine Zeile genügt. Dieser Artikel zeigt, was in ein Handwerker-Angebot gehört, wie die Bindefrist nach §§ 145 bis 148 BGB wirkt und wann Abschläge schon ins Angebot gehören. Er ist keine Rechtsberatung. Geht es um einen hohen Betrag oder einen Streit mit dem Kunden, fragen Sie einen Anwalt oder Ihre Handwerkskammer.

Was ein Angebot rechtlich ist

Im BGB heißt das Angebot "Antrag". § 145 BGB sagt: "Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat." Sagt der Kunde rechtzeitig Ja, ist der Vertrag geschlossen, mit dem Umfang und den Preisen aus Ihrem Angebot. Bei Handwerksarbeiten ist das meist ein Werkvertrag. Nach § 631 BGB schulden Sie das versprochene Werk und der Kunde die vereinbarte Vergütung.

Eine Form schreibt das BGB für den gewöhnlichen Werkvertrag nicht vor. Für den Verbraucherbauvertrag gilt etwas anderes, dazu weiter unten. Schriftlich lohnt sich trotzdem. Was nicht im Angebot steht, müssen Sie später anders beweisen.

Die Bindung dürfen Sie nach § 145 ausschließen. Für ein Angebot, auf das der Kunde mit einem Ja antworten soll, halte ich das selten für sinnvoll. Wer seine Preise nicht lange halten kann, setzt besser eine kurze Frist.

Was in ein Handwerker-Angebot gehört

Die folgende Liste ist Praxis, keine gesetzliche Vorgabe. Mit diesen Punkten versteht der Kunde, was er bekommt, und Sie haben etwas in der Hand, wenn später jemand fragt, was vereinbart war.

  • Die Parteien. Ihr Betrieb mit Anschrift und Kontakt, der Kunde mit Namen und Anschrift, dazu die Adresse des Objekts, wenn sie abweicht.
  • Datum und Nummer. Am Datum hängt die Frist. Die Nummer sorgt dafür, dass Kunde und Büro dasselbe Dokument meinen, sobald es eine zweite Fassung gibt.
  • Die Leistungsbeschreibung in Positionen. Jede Position sagt, was gemacht wird, womit und wo. "Fassade streichen" ist zu wenig. "Fassade Nord, Ost und Süd, zwei Anstriche Silikonharzfarbe, Farbton nach Muster" lässt wenig Raum für Streit.
  • Mengen und Einheitspreise. Menge, Einheit, Preis pro Einheit und der Betrag der Position. Schreiben Sie dazu, ob nach Aufmaß abgerechnet wird oder ob der Gesamtpreis fest ist. Wie sich Festpreis und Pauschalpreis unterscheiden, steht im Artikel zum Kostenvoranschlag, der unten verlinkt ist.
  • Was nicht enthalten ist. Arbeiten, die der Kunde vielleicht erwartet, die Sie aber nicht anbieten. Im Beispiel unten sind es Holzteile und Dachrinnen.
  • Netto, Umsatzsteuer, Brutto. Summe netto, Umsatzsteuer mit Satz und Betrag, Gesamtbetrag. Für Privatkunden ist der Bruttobetrag der Preis, also steht er als Gesamtsumme am Ende.
  • Der Ausführungszeitraum. Ein Zeitfenster mit Datum oder Kalenderwochen, und wovon der Beginn abhängt, etwa vom Wetter.
  • Die Zahlungsbedingungen. Wann Sie Rechnungen stellen, ob es Abschläge gibt und nach welchen Abschnitten, und das Zahlungsziel.
  • Die Bindefrist. Ein Datum, bis zu dem der Kunde annehmen kann. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.
  • Die Annahme. Wie der Kunde zusagt, zum Beispiel mit seiner Unterschrift auf einer Kopie oder mit einer kurzen Mail. Eine Zeile reicht. Je weniger er dafür tun muss, desto besser.

Der Lohnanteil für Privatkunden

Privatkunden können für Handwerkerleistungen in ihrem Haushalt eine Steuerermäßigung beantragen. Nach § 35a Abs. 3 EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens um 1.200 Euro. Nach Absatz 5 Satz 2 gilt der Abzug nur für Arbeitskosten. Satz 3 setzt voraus, dass der Kunde eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf Ihr Konto gegangen ist.

Eine Pflicht, die Arbeitskosten schon im Angebot auszuweisen, enthält § 35a nicht. Eine Zeile mit den Arbeitskosten im Angebot schadet trotzdem nicht. Der Kunde kann dann vor der Zusage überschlagen, was ihm die Ermäßigung bringt.

Die Bindefrist: wie lange Ihr Angebot gilt

Nach § 145 sind Sie an Ihr Angebot gebunden. Wie lange, regeln die Paragrafen danach. Der wichtigste für Sie ist § 148 BGB: "Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen." Setzen Sie eine Frist, kann der Kunde nur innerhalb dieser Frist annehmen. Nimmt er rechtzeitig an, arbeiten Sie zu den Preisen aus dem Angebot. Sagt er nicht rechtzeitig zu oder lehnt er ab, erlischt das Angebot nach § 146 BGB.

Wie lang die Frist ist, entscheiden Sie. § 148 nennt keine Dauer. Ich würde mich an zwei Fragen halten. Wie lange gelten Ihre Einkaufspreise? Und wie lange können Sie den Termin freihalten, den Sie im Angebot nennen?

Schreiben Sie ein Datum, keine Dauer. "Dieses Angebot gilt bis zum 9. April 2026" lässt keinen Zweifel. Bei "vier Wochen gültig" fragt sich, ab wann die vier Wochen laufen.

Wer eine lange Frist mit einer Preisklausel in seinen AGB absichern will, stößt bei Privatkunden auf eine Grenze. Nach § 309 Nr. 1 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung unwirksam, "welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen". Gegenüber Unternehmern ist § 309 nach § 310 Abs. 1 BGB nicht anzuwenden, nach Satz 2 derselben Vorschrift kann eine solche Klausel dort aber über § 307 Abs. 1 und 2 unwirksam sein. Eine kurze Frist ist das einfachere Mittel.

Was gilt, wenn keine Frist im Angebot steht

Dann gilt § 147 Abs. 2 BGB: "Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf." Ein Angebot, das Sie per Mail oder Post schicken, ist so ein Antrag unter Abwesenden. Was regelmäßige Umstände sind, sagt das Gesetz nicht. Ob die Kunden des Malers im Juni noch annehmen konnten, ist eine Frage des Einzelfalls, und im Streit entscheidet sie ein Gericht.

Nennen Sie den Preis als Angebot beim Termin vor Ort, gilt Absatz 1. Ein Antrag unter Anwesenden kann "nur sofort angenommen werden", und das Gesetz stellt einen Antrag am Telefon dem Gespräch vor Ort gleich. Sagt der Kunde am Küchentisch nicht gleich zu, ist dieses Angebot erloschen.

Wenn der Kunde zu spät oder mit Änderungen zusagt

§ 150 Abs. 1 BGB sagt: "Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag." Kommt die Zusage nach Ablauf der Frist, entscheiden Sie. Sie können den Auftrag zu den alten Preisen annehmen, absagen oder ein neues Angebot schicken.

Eine Ausnahme regelt § 149 BGB. Hat der Kunde seine Zusage so abgeschickt, dass sie bei regelmäßiger Beförderung rechtzeitig angekommen wäre, und mussten Sie das erkennen, haben Sie ihm die Verspätung unverzüglich nach dem Empfang anzuzeigen. Zögern Sie die Anzeige hinaus, gilt die Annahme als nicht verspätet.

Nach § 150 Abs. 2 gilt eine "Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen" als "Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag". Schreibt der Kunde "Wir nehmen an, aber ohne Position 3 und mit 3 Prozent Skonto", hat er Ihr Angebot abgelehnt und Ihnen ein eigenes gemacht. Ihr ursprüngliches Angebot ist damit nach § 146 erloschen. Über den Vorschlag des Kunden entscheiden Sie.

Angebot oder Kostenvoranschlag

Mit einem Angebot legen Sie sich fest. Nimmt der Kunde an, gilt, was darin steht, auch die Preise. Ein Kostenvoranschlag ist eine Schätzung, abgerechnet wird der tatsächliche Aufwand. Was Sie tun müssen, wenn er überschritten wird, und wie sich Festpreis und Pauschalpreis unterscheiden, steht in Kostenvoranschlag im Handwerk: Wie verbindlich er ist. Schreiben Sie "Angebot" deshalb nur über ein Dokument, an das Sie sich halten wollen.

Wann Abschläge ins Angebot gehören

Dauert der Auftrag mehrere Wochen oder kaufen Sie viel Material vorab ein, gehören die Abschläge ins Angebot. Dann überrascht die erste Abschlagsrechnung den Kunden nicht. Nennen Sie die Abschnitte, nach denen Sie abrechnen, etwa "nach Gerüst, Reinigung und Grundierung". Wann Sie Abschläge auch ohne Vereinbarung verlangen dürfen, wie hoch sie sein dürfen und was auf die Rechnung gehört, steht in Abschlagsrechnung im Handwerk.

Wollen Sie feste Beträge oder Prozentsätze in vorformulierte Bedingungen schreiben, setzt § 309 Nr. 15 BGB eine Grenze. Unwirksam ist danach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung, nach der Sie bei einem Werkvertrag "für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen" können, "die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen". Auch hier gilt § 310 Abs. 1. Gegenüber Unternehmern ist § 309 nicht anzuwenden, eine solche Klausel kann dort aber über § 307 Abs. 1 und 2 unwirksam sein.

Privatkunden: Verbraucherbauvertrag und Widerrufsrecht

Bei Privatkunden verlangt das Gesetz in zwei Fällen mehr.

Verbraucherbauvertrag. Das ist nach § 650i Abs. 1 BGB ein Vertrag, mit dem ein Verbraucher Sie "zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude" verpflichtet. Er bedarf nach Absatz 2 der Textform. Nach § 650j BGB, überschrieben mit "Baubeschreibung", haben Sie den Kunden über die Einzelheiten zu unterrichten, die sich aus Artikel 249 EGBGB ergeben, und zwar in der dort vorgesehenen Form. Das gilt nicht, wenn er oder ein von ihm Beauftragter die wesentlichen Planungsvorgaben macht. Der Vertrag muss nach § 650k Abs. 3 BGB verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung enthalten oder, wenn sich der noch nicht angeben lässt, zur Dauer der Bauausführung. Und nach Absatz 2 gehen "Zweifel bei der Auslegung des Vertrags bezüglich der vom Unternehmer geschuldeten Leistung" zu Ihren Lasten. Eine genaue Leistungsbeschreibung schützt hier also vor allem Sie. Dem Kunden steht nach § 650l BGB ein Widerrufsrecht zu, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet, und Sie müssen ihn darüber belehren.

Vertrag außerhalb Ihrer Geschäftsräume oder auf Distanz. Für andere Verträge mit Privatkunden gibt § 312g Abs. 1 BGB dem Verbraucher ein Widerrufsrecht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, und bei Fernabsatzverträgen. Außerhalb von Geschäftsräumen heißt nach § 312b Abs. 1 BGB unter anderem, dass der Vertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit von Ihnen und dem Kunden an einem Ort geschlossen wird, der nicht Ihr Geschäftsraum ist. Der Küchentisch des Kunden ist so ein Ort. Ein Fernabsatzvertrag liegt nach § 312c Abs. 1 BGB vor, wenn Verhandlung und Abschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel wie Mail oder Telefon laufen, es sei denn, der Abschluss erfolgt nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems. Ausnahmen vom Widerrufsrecht zählt § 312g Abs. 2 auf.

Wann die Widerrufsfrist läuft, wie Sie richtig belehren und was Sie nach einem Widerruf für schon geleistete Arbeit bekommen, steht in Widerrufsrecht beim Handwerker. Lassen Sie Ihre Angebotsvorlage und die Widerrufsbelehrung trotzdem einmal von Ihrer Handwerkskammer oder einem Anwalt prüfen.

Ein Beispiel

So hätte das Angebot des Malers vom Anfang mit Frist aussehen können, gekürzt. Betrieb, Kunden und Zahlen sind erfunden.

Angebot Nr. 2026-041 vom 12. März 2026 Fassadenanstrich Einfamilienhaus, Birkenweg 4, Familie Wagner Grundlage: Besichtigung und Aufmaß am 10. März 2026

  1. Fassadengerüst stellen, 4 Wochen vorhalten, abbauen: 260 m² × 9,80 Euro = 2.548,00 Euro
  2. Fassade mit Hochdruck reinigen: 230 m² × 3,40 Euro = 782,00 Euro
  3. Risse im Putz öffnen und schließen, pauschal: 485,00 Euro
  4. Grundierung aller Putzflächen: 230 m² × 4,20 Euro = 966,00 Euro
  5. Zwei Anstriche Silikonharzfarbe, Farbton nach Muster: 230 m² × 14,60 Euro = 3.358,00 Euro
  6. Fensterfaschen im Kontrastton absetzen: 38 m × 7,50 Euro = 285,00 Euro

Summe netto 8.424,00 Euro, Umsatzsteuer 19 % 1.600,56 Euro, Gesamtbetrag 10.024,56 Euro

Darin enthaltene Arbeitskosten 5.310,00 Euro netto, mit Umsatzsteuer 6.318,90 Euro.

Abgerechnet wird nach Aufmaß zu den Einheitspreisen oben, Position 3 als Pauschale. Nicht enthalten sind der Anstrich von Holzteilen und Dachuntersicht und Arbeiten an den Dachrinnen.

Ausführung vom 4. bis 15. Mai 2026. Bei Regen verschieben wir nach Absprache.

Zahlung: Abschlagsrechnung nach Gerüst, Reinigung und Grundierung über den Wert dieser Leistungen, Schlussrechnung nach der Abnahme, jeweils zahlbar innerhalb von 14 Tagen.

Dieses Angebot gilt bis zum 9. April 2026. Für den Auftrag unterschreiben Sie bitte die beigefügte Kopie oder antworten auf diese Mail mit "Auftrag erteilt".

Mit diesem Angebot hätte die Mail im Juni eine klare Antwort gehabt. Die Frist war am 9. April abgelaufen, die Zusage der Kunden galt nach § 150 Abs. 1 als neuer Antrag, und der Meister hätte mit neuen Preisen und einem Termin im September antworten können.

Nach dem Versand

Ein Datum im Angebot gibt Ihnen auch einen Anlass, nachzufassen. Eine Woche vor Ablauf der Frist erinnern Sie den Kunden an das Datum. Einen Vorwand brauchen Sie dafür nicht, das Datum steht in Ihrem Angebot. Wie Sie in drei kurzen Nachrichten über zwei Wochen nachfassen, steht in Angebote nachfassen im Handwerk. Im Aristotle System übernimmt der Mitarbeiter für Website-Anfragen dieses Nachfassen, mit den Fragen und Fristen Ihres Betriebs. Und bleibt nach der Arbeit die Rechnung offen, finden Sie Fristen und Vorlagen in Zahlungserinnerung und Mahnung im Handwerk.

Häufige Fragen

Wie lange ist ein Angebot vom Handwerker gültig?

So lange, wie die Frist im Angebot sagt. Nach § 148 BGB kann der Kunde dann nur innerhalb dieser Frist annehmen. Steht keine Frist darin, gilt bei einem Angebot per Mail oder Post § 147 Abs. 2 BGB. Der Kunde kann annehmen, bis Sie den Eingang seiner Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten durften. Eine Zahl von Tagen oder Wochen nennt das Gesetz dafür nicht.

Was passiert, wenn der Kunde nach Ablauf der Bindefrist zusagt?

Die verspätete Annahme gilt nach § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag. Sie können ihn annehmen, ablehnen oder dem Kunden ein neues Angebot mit aktuellen Preisen schicken. Eine Ausnahme regelt § 149 BGB. Hat der Kunde so rechtzeitig abgeschickt, dass seine Zusage bei regelmäßiger Beförderung pünktlich angekommen wäre, und mussten Sie das erkennen, zeigen Sie ihm die Verspätung unverzüglich an. Sonst gilt die Annahme als nicht verspätet.

Muss ein Angebot schriftlich sein?

Für den gewöhnlichen Werkvertrag schreibt das BGB keine Form vor. Ist der Auftrag ein Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB, also der Bau eines neuen Gebäudes oder ein erheblicher Umbau für einen Privatkunden, bedarf der Vertrag der Textform. Das ist nach § 126b BGB eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist. Eine Unterschrift verlangt § 126b nicht.

Muss der Lohnanteil schon im Angebot stehen?

§ 35a EStG verlangt ihn im Angebot nicht. Nach Abs. 5 Satz 3 braucht der Kunde für die Steuerermäßigung eine Rechnung, und die Zahlung muss auf Ihr Konto gegangen sein. Nach Satz 2 gilt der Abzug nur für Arbeitskosten. Steht der Anteil schon im Angebot, sieht der Kunde vor der Zusage, womit er rechnen kann.

Was gilt, wenn der Kunde nur einen Teil des Angebots annimmt?

Dann hat er nach § 150 Abs. 2 BGB Ihr Angebot abgelehnt und Ihnen ein neues gemacht. Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt dort als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Ob Sie den kleineren Auftrag zu denselben Einheitspreisen übernehmen, entscheiden Sie.